Stand Juni 2008
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als Schmitt Recycling & Entsorgung diesen schriftlich ausdrücklich zustimmt.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Lieferung oder sonstigen Leistungen geschlossen werden, sind in den schriftlich geschlossenen Verträgen zwischen den Vertragsparteien, in der Auftragsbestätigung, in dem Angebot und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt
§ 2 Angebot/Leistungsumfang/Vertragsabschluss/Selbstbelieferungsvorbehalt/Teillieferungen
(1) Vertragsangebote der Schmitt Recycling & Entsorgung sind freibleibend.
(2) Der Vertrag mit Schmitt Recycling & Entsorgung kommt zu Stande, sobald Schmitt Recycling & Entsorgung das Angebots des Auftraggebers annimmt. Die Annahme durch Schmitt Recycling & Entsorgung kann erfolgen durch schriftliche Auftragsbestätigung, Zugang der Versandanzeige, Aushändigung des Lieferscheins oder vorbehaltlose Annahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist grundsätzlich die Auftragsbestätigung von Schmitt Recycling & Entsorgung bzw. der zwischen den Vertragsparteien geschlossene, schriftliche Vertrag oder, sofern ein/eine solche/solcher nicht vorhanden ist, das Angebot von Schmitt Recycling & Entsorgung maßgebend.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Beschreibungen sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(6) Werden Angebote nach Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt Schmitt Recycling & Entsorgung keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
§ 3 Leistungen, Pflichten und Haftung des Auftraggebers
(1) Alle von Schmitt Recycling & Entsorgung zur Verfügung gestellten Container und sonstige Behälter stehen und bleiben im Eigentum der Schmitt Recycling & Entsorgung und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.
(2) Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden und für die Fahrzeuge von Schmitt Recycling & Entsorgung einfach und sicher erreichbar sind. Die Container sind ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch Schmitt Recycling & Entsorgung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann.
(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung der Container Standzeiten der Fahrzeuge, welche die übliche Ladezeit von 15 Minuten überschreiten, nicht entstehen. Im Falle der Überschreitung ist Schmitt Recycling & Entsorgung berechtigt, ein Standgeld zu berechnen. Dieses wird anteilig in 15-Minuten-Intervallen berechnet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container so zu sichern, dass Unbefugte diese nicht benutzen können. Es darf keine einseitige Beladung erfolgen. Die Beladung hat ferner im Rahmen der zulässigen Nutzlast eines Containers sowie nicht über den Rand desselben zu erfolgen. Die Container dürfen generell nur bis zur Oberkante, bzw. bei schweren Ladungen der Mulden nur bis zur Lademarkierung befüllt werden. Container mit Deckel müssen sich noch schließen lassen; Ladeklappen und Deckel sind generell zu schließen. Darüber hinaus sind die Container pfleglich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Die Behälter sind vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Etwaige Schäden, die durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, hat der Auftraggeber zu ersetzen, sofern er diese zu vertreten hat.
(5) Vor Übergabe der Abfälle oder Wertstoffe hat der Auftraggeber alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen – insbesondere erforderliche Übernahme- und Begleitscheine – im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, insbesondere Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, zu unterschreiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat das zu entsorgende Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, DIN-Normen und Grenzwerten, insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit, Menge oder Gewicht und Herkunft möglichst genau zu bezeichnen bzw. mitzuteilen. Auf mit der Übernahme der Abfälle oder Wertstoffe möglicherweise verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen hat er unaufgefordert hinzuweisen. Für die Bestimmung der Menge bzw. des Gewichts des angelieferten Materials ist die Verwiegung durch die Annahmestelle von Schmitt Recycling & Entsorgung maßgebend. Wird bei Abholung oder Entladung des Containers festgestellt, dass dem deklarierten Füllgut Fremdstoffe untergemischt sind oder eine Überladung vorliegt, haftet der Auftraggeber für hierdurch entstehende Mehrkosten.
(6) Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrags- und Lieferschein sowie den Übernahme- und Begleitscheinen die Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf enthaltenen Angaben. Feststellungen des Entsorgers/Verwerters hinsichtlich der Einordnung von Abfällen und Wertstoffen gehen den Angaben des Auftraggebers vor und sind maßgeblich für die Rechnungsstellung. Bei Sammelentsorgungen und/oder -verwertungen sind nachträgliche Reklamationen ausgeschlossen.
(7) Für die Eignung der nach Angaben und Beschreibungen des Auftraggebers von durch Schmitt Recycling & Entsorgung zur Verfügung gestellten Containern und sonstigen Behältern für die Aufnahme der Abfälle oder Wertstoffe ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht geeignete Beschaffenheiten der bestellten Container trotz vorheriger Auftragsbeschreibung des Auftraggebers sowie bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der Eignung durch Schmitt Recycling & Entsorgung.
(8) Der Auftraggeber haftet Schmitt Recycling & Entsorgung gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die aus einer mangelhaften Qualifikation und Kennzeichnung des übernommenen Materials entstehen. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden und Mehrkosten, die bei der Anlieferung bzw. Abholung infolge der Verwendung ungeeigneter Behälter oder Fahrzeuge aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben, Informationen oder risikobehafteter Anweisungen des Auftraggebers, insbesondere zu Zufahrten, Abladeflächen oder Gebäuden, entstehen.
(9) Schmitt Recycling & Entsorgung ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Containern eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.
(10) Der Auftraggeber darf die überlassenen Container nur zu dem vereinbarten Zweck an dem vereinbarten Ort nutzen.
§ 4 Leistungen und Pflichten von Schmitt Recycling & Entsorgung
(1) Schmitt Recycling & Entsorgung ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.
(2) Schmitt Recycling & Entsorgung verpflichtet sich nur zur Übernahme solcher Abfälle und Wertstoffe, für die sie zum jeweiligen Zeitpunkt zur Entsorgung berechtigt ist und die den Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot entsprechen.
(3) Nimmt der Entsorger oder Verwerter die Abfälle oder Wertstoffe nicht an, teilt Schmitt Recycling & Entsorgung dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig zu erreichen, behält sich Schmitt Recycling & Entsorgung vor, eine Entscheidung nach dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu treffen. Mehrkosten in diesem Zusammenhang, insbesondere Weiter- oder Rücktransport sowie Zwischenlagerung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Euro und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen die angegebenen Preise nur Lieferungen und Leistungen von Schmitt Recycling & Entsorgung; etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen(z.B. Ausnahmegenehmigungen), Mautgebühren oder Kosten für Leistungen Dritter (z.B. für Proben) werden gesondert berechnet und sind, unabhängig von möglichen Gewährleistungsansprüchen, mit Rechnungsstellung sofort fällig.
(3) Werden für einen Auftrag keine bestimmten Preise vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise von Schmitt Recycling & Entsorgung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Treten bei der Ablieferung der Abfälle oder Wertstoffe Verzögerungen ein, die Schmitt Recycling & Entsorgung nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber etwaige, mit der Verzögerung in Zusammenhang stehende Mehrkosten zu tragen.
(5) Die Preise sind für Schmitt Recycling & Entsorgung bis zu eine Woche nach Angebotsabgabe bindend, sofern diese ausnahmsweise als verbindlich bezeichnet werden. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist Schmitt Recycling & Entsorgung berechtigt, die Preiserhöhungen der Entsorger, Verwerter, Hersteller oder Lieferanten sowie Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiter zu geben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 10 Prozent über dem Preis bei Vertragsabschluss liegt. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Schmitt Recycling & Entsorgung zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(6) Schmitt Recycling & Entsorgung ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(7) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechter Vorleistung des Auftraggebers oder Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Schmitt Recycling & Entsorgung sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 6 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen von Schmitt Recycling & Entsorgung 14 Tage nach dem Fälligkeitstage in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(2) Zahlungen werden ausschließlich in Euro akzeptiert. Es sind nur Bezahlungen per Überweisung oder bar möglich. SchmittRecycling & Entsorgung erkennt keine Zahlung per Scheck an.
(3) Berücksichtigt Schmitt Recycling & Entsorgung Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
§ 8 Lieferung
(1) Vereinbarte Termine für die Erbringung der Lieferung und der sonstigen Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
(2) Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- und Lieferungstermine von Schmitt Recycling & Entsorgung ihre Verbindlichkeit, soweit diese von den Änderungen oder Umstellungen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind. Gleiches gilt für von Schmitt Recycling & Entsorgung nicht zu vertretende Änderungen, insbesondere bei nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen, erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Materialen des Auftraggebers.
(3) Treten bei Schmitt Recycling & Entsorgung oder dessen Vorlieferanten oder Vertragspartner nicht von diesen zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsausstände, Streiks und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich Lieferungsfristen um die Dauer der Behinderung entsprechend.
§ 9 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Die Abnahme erfolgt regelmäßig unverzüglich nach Leistungserbringung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung und sonstige Leistungen von Schmitt Recycling & Entsorgung bei Abnahme bzw. nach Lieferung zu überprüfen und etwa festgestellte Mängel entweder mündlich vor Ort oder fernmündlich gegenüber Schmitt Recycling & Entsorgung binnen Frist von 5 Arbeitstagen mitzuteilen. Die rügelose Inanspruchnahme der Lieferung oder sonstigen Leistungen gilt als Abnahme.
(3) Mit Abnahme der Lieferung oder sonstigen Leistung durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie von Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
§ 10 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der Nacherfüllung steht im Ermessen von Schmitt Recycling & Entsorgung. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
(2) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder werden bei Abnahme Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel nicht gemacht, erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, es sei denn, den Auftraggeber trifft an der Verspätung oder Nichtvornahme der Mängelrüge kein Verschulden. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder er Schmitt Recycling & Entsorgung die Feststellung oder Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht.
§ 11 Rücktritt
(1) Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) des Auftraggebers von dem mit Schmitt Recycling & Entsorgung geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Schmitt Recycling & Entsorgung. Erfolgt dies nicht, so ist in jedem Fall die vereinbarte Gegenleistung zu zahlen, wenn der Auftraggeber vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht, wenn Schmitt Recycling & Entsorgung die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers verletzt oder im Fall von § 9 Abs. 3 und dem Auftraggeber dadurch ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
(2) Tritt der Auftraggeber einen Tag vor dem Liefertermin zurück, ist Schmitt Recycling & Entsorgung berechtigt, 25 Prozent der vereinbarten Gegenleistung zu verlangen. Erfolgt der Rücktritt zu einem Zeitpunkt am Liefertag, zu dem das bestellte Fahrzeug von Schmitt Recycling & Entsorgung bereits zum Auftraggeber unterwegs ist bzw. sich auf einer Tagesroute befindet, ohne dass eine zwischenzeitliche Rückkehr zu Schmitt Recycling & Entsorgung geplant ist, ist Schmitt Recycling & Entsorgung berechtigt, die angefallen Fahrtkosten in voller Höhe zu verlangen.
(3) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist nach Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Aufwand nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(4) Schmitt Recycling & Entsorgung ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertiger Grund vorliegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn
Ø der Auftraggeber die verlangte Vorauszahlung nach § 5 Abs. 6 auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist durch Schmitt Recycling & Entsorgung nicht leistet;
Ø höhere Gewalt oder andere von Schmitt Recycling & Entsorgung nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
Bei berechtigtem Rücktritt durch Schmitt Recycling & Entsorgung entsteht kein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers.
§ 12 Haftung
(1) Schmitt Recycling & Entsorgung haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Schmitt Recycling & Entsorgung oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Schmitt Recycling & Entsorgung nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von Schmitt Recycling & Entsorgung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von Schmitt Recycling & Entsorgung zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Schmitt Recycling & Entsorgung ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
(2) Erfüllungsort ist der Firmensitz von Schmitt Recycling & Entsorgung.
§ 14 Nebenabreden
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Schmitt Recycling & Entsorgung weist daraufhin, dass es ihren Mitarbeitern untersagt ist, mündliche Nebenabreden zu Verträgen mit Auftraggebern oder zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen zu vereinbaren.